Satzung des Hessischen Ärzteverbandes – Naturheilverfahren – e. V.  (HÄN)

 

 

  

Artikel 1

 

Name und Sitz des Vereins.

 

  1. Der Verein trägt den Namen „Hessischer Ärzteverband -Naturheilverfahren- e.V.“.
  1. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
  1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
  1. Der Verein ist im Vereinsregister mit der Nummer 9677 eingetragen.

 

 

Artikel 2

 

Zweck des Vereins

 

  1. Vereinsziel  ist die Unterstützung und Förderung der Naturheilverfahren im weitesten Sinne,  mit Schwerpunkt  im Bereich der Landesärztekammer Hessen.
  1. Gefördert werden sollen Fort- und Weiterbildung, der ärztliche kollegiale Austausch, die Verfügbarkeit von Informationen und die Forschung im Bereich der Naturheilverfahren.
  1. Ebenso soll der wissenschaftliche Austausch mit Forschungseinrichtungen, Universitäten und Verbänden gefördert werden.
  1. Es soll der Stellenwert der naturheilkundlichen Verfahren in den ärztlichen Standesorganisationen verbessert werden.
  1. Der Verein verleiht den  „Hessischen Naturheilkundepreis“ als wissenschaftliche Auszeichnung.
  1. Der Verein kann sich ärztlichen Dachverbänden mit gleicher Zielsetzung, die ebenfalls gemeinnützig sind, anschließen.

 

 

Artikel 3

 

Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  1. Vermögenswerte und finanzielle Mittel dürfen nur zur Förderung der Naturheilverfahren und Komplementär-Medizin vorwiegend innerhalb der Landesärztekammer Hessen verwendet werden.
  1. Vereinsmittel dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Der Verein kann zur Durchführung der Aufgaben Beschäftigungsverhältnisse eingehen.

 

             

 

Artikel 4

 

Mitgliedschaft und Beiträge

 

  1. Ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder(*) können alle Ärzte der Landesärztekammer Hessen werden, welche die Zusatzbezeichnung „Naturheilverfahren“ erworben haben.

 

Ärzte(*) ohne Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren und Zahnärzte, auch aus anderen Bundesländern, können als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

 

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  1. Der Austritt ist schriftlich, mit einer Frist von 3 Monaten, zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
  1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund (z.B.: Verlust der Approbation, Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages, grob vereinsschädigendem Verhalten) durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Ein dahingehender Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten ordentlichen Vollversammlung Widerspruch einlegen.  Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit zurücknehmen.
  1. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung, nach Vorschlag des Vorstandes, festgesetzt.

 

 

 

Artikel 5

 

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

Artikel 6

 

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zur Hauptversammlung zusammen.
  1. Sie ist vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen.
  1. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußgfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  1. Stimmvollmacht für jeden Tagesordnungspunkt kann einem Mitglied schriftlich übertragen werden. Es dürfen nicht mehr als 5 Vollmachten auf ein Mitglied übertragen werden.
  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die beiden Kassenprüfer.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen.

 

 

Artikel 7

 

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
  1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  1. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds beruft der Vorstand ein Vereinsmitglied zur kommissarischen Fortführung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand.
  1. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand Arbeitskreise benennen. Die Leiter der Arbeitskreise sind Mitglieder des erweiterten Vorstands mit beratender Funktion.
  1. Der Vorstand kann sich Geschäftsordnungen geben, welche die Durchführung der Satzungsvorschriften im Einzelnen regelt. Diese Geschäftsordnungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt und sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
  1. Der Vorstand wird nur aus „ordentlichen“ Mitgliedern gewählt.

 

 

 

Artikel 8

 

Vertretung

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer vertreten.
  1. Jeweils 2 der oben genannten vertreten den Verein gemeinsam. Einer der beiden Vertreter muß der 1. oder 2. Vorsitzende sein.

 

 

 

Artikel 9

 

Allgemeines

 

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch ¾ Mehrheit einer Hauptversammlung möglich.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Hufelandgesellschaft e.V., Dachverband für Naturheilverfahren und Komplementärmedizin zwecks Verwendung im Sinne dieser Satzung.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsort sind Frankfurt/M.

 

 

 

Artikel 10

 

Ehrenordnung

 

  1. Ärzte oder Wissenschaftler, die durch ihr Verhalten innerhalb der naturheilkundlichen Therapien und Lehre herausragen, können auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden gewählt werden.
  1. Diese Auszeichnung beinhaltet Beitragsfreiheit.

 

 

 



(*) Die Bezeichnung wird geschlechtsneutral verwendet.